GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und ähnliche), je Enzym
Die GOÄ-Ziffer 3790 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und ähnliche), je Enzym“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung von Erythrozytenenzymen, beispielhaft genannt sind Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase und Pyruvatkinase sowie aehnliche Enzyme. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Abklaerung einer haemolytischen Anaemie ein enzymatischer Defekt der roten Blutzellen als Ursache vermutet wird und die Aktivitaet des betreffenden Enzyms gezielt bestimmt werden soll. Die Legende sieht die Abrechnung je Enzym vor, sodass bei Untersuchung mehrerer der genannten oder aehnlicher Erythrozytenenzyme die Position mehrfach angesetzt werden kann. Von anderen haematologischen Parametern, die die Erythrozyten betreffen, etwa dem Blutbild oder der Haemoglobinelektrophorese, ist diese Ziffer als spezifische enzymatische Einzelbestimmung klar abzugrenzen und dient vor allem der Differenzialdiagnostik angeborener Enzymdefekte.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3790 steht für „Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und ähnliche), je Enzym“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3790 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3790 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.