GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten
Die GOÄ-Ziffer 3532 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3532 erfasst die phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments einschließlich der morphologischen Beurteilung der Erythrozyten. Im Unterschied zur einfachen Sedimentuntersuchung nach Nummer 3531 wird hier gezielt die Phasenkontrastmikroskopie eingesetzt, die eine differenzierte Beurteilung der Form der im Urin enthaltenen Erythrozyten erlaubt. Diese morphologische Analyse dient vor allem der Unterscheidung, ob eine festgestellte Hämaturie glomerulärer Herkunft ist, erkennbar an deformierten (dysmorphen) Erythrozyten, oder ob sie aus den ableitenden Harnwegen stammt, bei denen die Erythrozyten meist eine gleichmäßige Form aufweisen. In der praktischen Anwendung wird diese Untersuchung eingesetzt, wenn bei nachgewiesener Blutbeimengung im Urin die Ursache weiter eingegrenzt werden soll, etwa zur Abgrenzung einer nephrologischen von einer urologischen Blutungsquelle.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3532 steht für „Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3532 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3532 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.