GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines kongenitalen tiefreichenden Mastdarmverschlusses vom Damm aus oder der Analatresie
Die GOÄ-Ziffer 3216 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines kongenitalen tiefreichenden Mastdarmverschlusses vom Damm aus oder der Analatresie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer betrifft die operative Versorgung eines kongenitalen, tiefreichenden Mastdarmverschlusses ueber einen Zugang vom Damm aus, ebenso die Operation der Analatresie. Angewendet wird sie, wenn bei einem Neugeborenen der Enddarm nicht nur oberflaechlich, sondern in groesserer Tiefe blind endet und ueber einen perinealen Zugang freipraepariert, durchgezogen und mit der Haut des Analbereichs vernaeht werden muss, um einen funktionsfaehigen After zu schaffen. Im Unterschied zur Ziffer 3215 handelt es sich um eine deutlich anspruchsvollere Rekonstruktion mit Darmpraeparation in der Tiefe des kleinen Beckens, jedoch noch ohne Eroeffnung der Bauchhoehle. Reicht die Fehlbildung so hoch, dass ein abdominaler Zugang mit Kolondurchzug noetig wird, kommt stattdessen Nummer 3217 zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3216 steht für „Operation eines kongenitalen tiefreichenden Mastdarmverschlusses vom Damm aus oder der Analatresie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3216 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3216 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.