GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen eines Anus praeter duplex transversalis
Die GOÄ-Ziffer 3210 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen eines Anus praeter duplex transversalis“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst das operative Anlegen eines doppellaeufigen (duplex) quer verlaufenden kuenstlichen Darmausgangs im Bereich des Colon transversum. Angewendet wird sie typischerweise zur voruebergehenden oder dauerhaften Ableitung des Stuhlgangs, etwa zum Schutz einer distalen Anastomose nach Rektum- oder Kolonresektion, bei tiefsitzenden Tumoren, entzuendlichen Darmerkrankungen oder als Entlastungsmassnahme vor weiteren Eingriffen im kleinen Becken. Beim duplex-Stoma werden beide Darmschenkel (zu- und abfuehrend) nebeneinander auf der Bauchdecke ausgeleitet und meist ueber einen Reiter fixiert, sodass eine vollstaendige Trennung des Stuhlstroms von den distalen Darmabschnitten moeglich ist. Die Leistung umfasst die Darmmobilisation, Durchzug durch die Bauchdecke und Fixierung der Schleimhaut an der Haut. Abzugrenzen ist sie von einlaeufigen Stomaanlagen sowie von der reinen Patientenunterweisung nach Nummer 3211.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3210 steht für „Anlegen eines Anus praeter duplex transversalis“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3210 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3210 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.