GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses mit Eröffnung der Bauchhöhle
Die GOÄ-Ziffer 3218 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses mit Eröffnung der Bauchhöhle“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses, bei der zusaetzlich zum perinealen Vorgehen die Bauchhoehle eroeffnet wird. Angewendet wird diese Ziffer bei angeborenen Fehlbildungen, bei denen das blind endende Rektum so hoch im kleinen Becken liegt, dass eine ausschliesslich perineale oder rein von unten durchgefuehrte Praeparation nicht ausreicht und ein kombinierter abdomino-perinealer Zugang erforderlich ist, um den Darm sicher zu mobilisieren und durchzuziehen. Der Eingriff umfasst die Laparotomie mit Darstellung und Loesung des Enddarms von intraabdominal sowie die anschliessende Durchzugs- und Anschlussoperation von perineal. Er stellt damit die aufwendigste Stufe innerhalb der Versorgung kongenitaler Mastdarmverschluesse dar und ist von den rein perinealen Eingriffen nach den Nummern 3215 und 3216 sowie vom Kolondurchzug nach Nummer 3217 abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3218 steht für „Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses mit Eröffnung der Bauchhöhle“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3218 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3218 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.