GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses
Die GOÄ-Ziffer 3219 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen und 37,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer betrifft die operative Versorgung eines Afterrisses oder Mastdarmrisses. Angewendet wird sie bei traumatisch bedingten Einrissen der Analregion oder des Rektums, etwa nach Geburtsverletzungen, Unfaellen, Fremdkoerpereinwirkung oder iatrogenen Verletzungen, wenn eine operative Naht der Riss- beziehungsweise Verletzungsraender erforderlich ist, um die Kontinenz und die anatomische Integritaet von Schliessmuskel und Schleimhaut wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Darstellung der verletzten Gewebeschichten, die schichtweise Naht von Schleimhaut, Muskulatur und gegebenenfalls Schliessmuskelanteilen sowie die Blutstillung. Sie ist von den Fisteloperationen der folgenden Ziffern (3220 ff.) abzugrenzen, die chronische, meist entzuendlich bedingte Gangsysteme betreffen, waehrend hier eine akute traumatische Verletzung im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,71 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3219 steht für „Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3219 ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3219 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.