GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Anal- und Rektumatresie einschließlich Kolondurchzugsoperation
Die GOÄ-Ziffer 3217 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Anal- und Rektumatresie einschließlich Kolondurchzugsoperation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die operative Korrektur einer Anal- und Rektumatresie einschliesslich einer Kolondurchzugsoperation. Sie wird angewendet, wenn bei hochsitzenden angeborenen Fehlbildungen des Enddarms sowohl der Analkanal als auch das Rektum fehlangelegt oder unterbrochen sind, sodass der proximale Darm nicht allein ueber einen perinealen Zugang erreicht und durchgezogen werden kann. Der Eingriff umfasst die Mobilisation des Kolons, dessen Durchzug durch das Becken bis zur Dammregion und die Anlage einer neuen Analoeffnung, haeufig als mehrzeitiges Vorgehen nach vorheriger Stomaanlage. Sie stellt damit die umfassendere Variante gegenueber der Operation nach Nummer 3216 dar, die sich auf den perinealen Zugang bei tiefreichendem Verschluss beschraenkt, und wird bei noch weitergehender abdominaler Eroeffnung durch Nummer 3218 ergaenzt beziehungsweise ersetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3217 steht für „Operation der Anal- und Rektumatresie einschließlich Kolondurchzugsoperation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3217 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3217 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.