GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses
Die GOÄ-Ziffer 3215 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Eroeffnung eines angeborenen, nur oberflaechlich gelegenen Afterverschlusses (Analatresie mit Membran oder duenner Gewebeschicht ohne tiefe Fehlbildung). Angewendet wird die Leistung bei Neugeborenen oder Saeuglingen mit kongenitalem Afterverschluss, bei dem sich der Enddarm regelrecht ausgebildet hat und lediglich eine oberflaechliche Verschlussmembran im Analbereich durchtrennt werden muss, um die Darmpassage herzustellen. Der Eingriff ist vergleichsweise klein und beschraenkt sich auf die lokale Inzision beziehungsweise Exzision der Verschlussstruktur ohne weiterfuehrende Rekonstruktion. Er ist damit deutlich von den komplexeren Eingriffen bei tiefreichendem Mastdarmverschluss (Nummer 3216) und bei Anal- oder Rektumatresie mit Kolondurchzug (Nummer 3217) abzugrenzen, die eine wesentlich ausgedehntere operative Versorgung tieferer Fehlbildungen erfordern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3215 steht für „Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3215 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3215 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.