GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darmentleerung
Die GOÄ-Ziffer 3211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darmentleerung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die praktische Anleitung eines Patienten mit Anus praeter im Umgang mit der Irrigator-Methode zur retrograden Darmentleerung. Dabei wird dem Patienten gezeigt, wie mittels eines Irrigationssystems Wasser ueber das Stoma in den Darm eingebracht wird, um eine kontrollierte, zeitlich planbare Entleerung des Kolons herbeizufuehren und dadurch den unkontrollierten Stuhlabgang zwischen den Spuelungen zu vermeiden. Angewendet wird die Leistung im Anschluss an eine Stomaanlage, meist im Rahmen der Rehabilitation oder Stomaschulung, wenn der Patient die Methode selbstaendig zuhause fortfuehren soll. Sie umfasst die theoretische und praktische Einweisung in Handhabung, Hygiene und Ablauf der Irrigation, nicht jedoch die eigentliche Operation zur Stomaanlage, die getrennt nach den einschlaegigen Ziffern (z. B. 3210) abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3211 steht für „Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darmentleerung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3211 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.