GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes mit Ileostoma
Die GOÄ-Ziffer 3183 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes mit Ileostoma“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen und 871,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3183 beschreibt die kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes mit Ileostoma, also die Proktokolektomie mit Anlage eines kuenstlichen Duennarmausgangs. Sie wird angewendet bei ausgedehnten, den gesamten Dickdarm und Mastdarm betreffenden Erkrankungen, etwa schweren entzuendlichen Darmerkrankungen oder ausgedehnten Tumorleiden, bei denen ein Erhalt des Organs nicht mehr moeglich oder sinnvoll ist. Die Leistung umfasst die vollstaendige operative Entfernung von Dickdarm und Mastdarm sowie die anschliessende Anlage eines endstaendigen Ileostomas, ueber das der Duenndarminhalt nach aussen abgeleitet wird. Von Teilresektionen des Dickdarms mit Erhalt des Mastdarms oder von einer alleinigen Anus-praeter-Anlage unterscheidet sich diese Ziffer durch den kombinierten, vollstaendigen Organverlust und die dauerhafte Stomaversorgung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 378,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 871,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.326,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3183 steht für „Kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes mit Ileostoma“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3183 ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 871,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3183 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.