GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem Abdomen heraus
Die GOÄ-Ziffer 3177 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem Abdomen heraus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3177 erfasst die Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem Abdomen heraus, also die operative Verlagerung eines Verdauungsorgan-Abschnitts ueber die Grenzen der Bauchhoehle hinaus, etwa zur Bildung eines Speiseroehrenersatzes bei Oesophaguserkrankungen oder -defekten. Angewendet wird die Leistung, wenn ein Darmsegment oder Magenanteil unter Erhalt der Gefaessversorgung mobilisiert und beispielsweise retrosternal oder subkutan bis in den Hals- oder Thoraxbereich hochgezogen wird, um die Kontinuitaet des Verdauungstrakts wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Praeparation des Transplantats, dessen Durchzug und die Anastomosierung am Zielort. Im Unterschied zu Ziffer 3176 verlaesst der transponierte Anteil hier die Bauchhoehle, was den hoeheren operativen Aufwand dieser Ziffer begruendet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3177 steht für „Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem Abdomen heraus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3177 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3177 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.