GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Faltung sämtlicher Dünndarmschlingen bei rezidivierendem Ileus
Die GOÄ-Ziffer 3179 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Faltung sämtlicher Dünndarmschlingen bei rezidivierendem Ileus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3179 beschreibt die Faltung saemtlicher Duennarmschlingen bei rezidivierendem Ileus, ein Verfahren zur dauerhaften Fixierung der Darmschlingen in geordneter Lage, um wiederkehrende mechanische Darmverschluesse durch erneute Verwachsungen oder Abknickungen zu verhindern. Angewendet wird sie bei Patienten mit mehrfach rezidivierendem Ileus trotz vorheriger Adhaesiolysen, bei denen eine dauerhafte Ordnung der Darmschlingen angestrebt wird. Die Leistung umfasst die vollstaendige Mobilisation des Duennarms, dessen Anordnung in geschwungenen Schlingen sowie deren Fixierung durch Naht oder Klammerung, sodass eine erneute Verklebung in ungeordneter, ileusgefaehrdender Lage verhindert wird. Sie geht damit ueber die einfache Loesung von Verwachsungen nach 3172 hinaus, da sie auf eine dauerhafte praeventive Ordnung des gesamten Duennarms zielt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3179 steht für „Faltung sämtlicher Dünndarmschlingen bei rezidivierendem Ileus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3179 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3179 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.