GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation an der Leber (z. B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors)
Die GOÄ-Ziffer 3185 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation an der Leber (z. B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3185 beschreibt die Operation an der Leber, beispielhaft genannt werden Teilresektion oder Exzision eines Tumors. Sie wird angewendet, wenn ein umschriebener krankhafter Leberbefund, etwa ein gutartiger oder boesartiger Lebertumor, eine Zyste oder ein traumatischer Leberschaden, operativ entfernt werden muss, ohne dass die gesamte Leber ersetzt werden muss. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Leber, die Darstellung des betroffenen Areals sowie dessen Resektion oder Exzision unter Erhalt des uebrigen, gesunden Lebergewebes. Im Unterschied zur Lebertransplantation nach 3184 bleibt hier die koerpereigene Leber im Wesentlichen erhalten, es wird lediglich der pathologische Anteil operativ entfernt, weshalb sich Aufwand und Indikation deutlich unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3185 steht für „Operation an der Leber (z. B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3185 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3185 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.