GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom Dünndarm – gegebenenfalls einschließlich vom Dickdarm – mit Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 3181 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom Dünndarm – gegebenenfalls einschließlich vom Dickdarm – mit Anastomose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3181 erfasst die langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom Duennarm, gegebenenfalls einschliesslich vom Dickdarm, mit Anastomose. Angewendet wird sie bei ausgedehnten pathologischen Befunden wie Darminfarkt durch Gefaessverschluss, ausgedehnten entzuendlichen Erkrankungen oder Tumoren, die eine Entfernung groesserer, zusammenhaengender Duennarmabschnitte erfordern, statt nur eines kurzen Segments. Die Leistung umfasst die Mobilisation und Entfernung des betroffenen langen Duennarmabschnitts oder ganzer Darmkonvolute, bei Bedarf unter Einbeziehung von Dickdarmanteilen, sowie die anschliessende Wiederherstellung der Darmkontinuitaet durch Anastomose. Von einer einfachen, kurzstreckigen Duennarmresektion unterscheidet sich diese Ziffer durch das Ausmass der entfernten Darmlaenge, das den deutlich hoeheren operativen Aufwand begruendet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3181 steht für „Langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom Dünndarm – gegebenenfalls einschließlich vom Dickdarm – mit Anastomose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3181 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3181 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.