GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens
Die GOÄ-Ziffer 3176 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3176 beschreibt die Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens, also die operative Verlagerung eines Darmabschnitts an eine andere Stelle der Bauchhoehle unter Erhalt seiner Gefaessversorgung. Sie wird angewendet, wenn ein Darmsegment aus funktionellen oder rekonstruktiven Gruenden umgelagert werden muss, etwa zur Wiederherstellung der Darmpassage nach ausgedehnten Resektionen oder zur Ueberbrueckung von Defekten anderer Organe des Verdauungstrakts innerhalb des Bauchraums. Die Leistung umfasst die Mobilisation des betreffenden Darmabschnitts unter Schonung seiner Gefaesse sowie dessen Verlagerung und Einnaht an neuer Position. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 3177, bei der der Darmteil nicht nur innerhalb, sondern aus dem Abdomen heraus transponiert wird, etwa zur Bildung eines Interponats ausserhalb der Bauchhoehle.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3176 steht für „Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3176 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3176 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.