GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation des Mekoniumileus
Die GOÄ-Ziffer 3175 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des Mekoniumileus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3175 erfasst die Operation des Mekoniumileus, einer angeborenen Darmverschlusssituation des Neugeborenen, bei der eingedicktes Mekonium das Duennarmlumen verlegt, haeufig im Zusammenhang mit einer zystischen Fibrose. Angewendet wird die Leistung bei Neugeborenen mit klinischen und radiologischen Zeichen des Duennarmverschlusses, wenn eine konservative Behandlung nicht ausreicht und operativ vorgegangen werden muss. Die Leistung umfasst die operative Eroeffnung des betroffenen Darmabschnitts, die Entfernung des verhaerteten Mekoniums sowie je nach Befund die Anlage einer temporaeren Enterostomie oder die direkte Naht des Darms. Von anderen, erworbenen Ileusformen unterscheidet sich diese Ziffer durch die spezifisch angeborene, mekoniumbedingte Verschlussursache im Neugeborenenalter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3175 steht für „Operation des Mekoniumileus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3175 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3175 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.