GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung einer Darmduplikatur
Die GOÄ-Ziffer 3174 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Darmduplikatur“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3174 bezieht sich auf die operative Beseitigung einer Darmduplikatur, also einer angeborenen, meist zystischen oder tubulaeren Doppelbildung eines Darmabschnitts, die der eigentlichen Darmwand anliegt. Sie kommt zur Anwendung bei Patienten mit Symptomen wie Bauchschmerzen, tastbarer Resistenz, Blutung oder Ileus, die durch die Duplikatur verursacht werden, meist im Kindes- oder Saeuglingsalter, gelegentlich auch spaeter diagnostiziert. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Fehlbildung, deren Abtrennung vom gesunden Darm und je nach Ausdehnung die Naht der Darmwand oder eine begleitende Segmentresektion mit Wiederherstellung der Darmkontinuitaet. Abzugrenzen ist der Eingriff von einfachen Darmresektionen ohne Duplikatur, da hier die Fehlbildung selbst Ziel und Grund der Operation ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3174 steht für „Operative Beseitigung einer Darmduplikatur“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3174 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3174 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.