GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels
Die GOÄ-Ziffer 3173 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3173 beschreibt die operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels, einer angeborenen Ausstuelpung der Duennarmwand als Rest des Dottergangs. Angewendet wird sie, wenn dieses Divertikel eigenstaendig Beschwerden verursacht, etwa durch Entzuendung (Divertikulitis), Blutung aus versprengter Magenschleimhaut, Invagination oder mechanischen Ileus, und deshalb reseziert wird. Die Leistung umfasst die Darstellung des Divertikels am Duennarm, dessen Abtrennung und den Verschluss der Darmwand beziehungsweise eine kurzstreckige Darmresektion mit Anastomose, sofern die Basis des Divertikels breit ist. Wird das Meckel-Divertikel zufaellig im Rahmen einer anderen Bauchoperation entdeckt und beilaeufig mitentfernt, ist dies von der eigenstaendigen Indikationsstellung nach 3173 zu unterscheiden, bei der die Divertikelentfernung selbst der Operationszweck ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3173 steht für „Operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3173 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3173 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.