GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3172 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 214,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3172 erfasst die operative Loesung von Darmverwachsungen (Adhaesiolyse), wenn diese als eigenstaendiger Eingriff und nicht nur als Nebenschritt einer anderen Bauchoperation erfolgt. Typischer Anwendungsfall ist der Patient mit rezidivierenden Subileus- oder Ileuszustaenden nach Voroperationen, bei dem Darmschlingen durch Narbenstraenge verklebt sind und wegen mechanischer Passagestoerung freigelegt und mobilisiert werden muessen. Die Leistung umfasst das schrittweise Loesen der Verwachsungen entlang des gesamten betroffenen Darmabschnitts, um die Darmpassage wiederherzustellen. Wird die Mobilisation lediglich als Zugangsschritt im Rahmen einer weiteren Operation am selben Organ vorgenommen, handelt es sich nicht um die selbstaendige Leistung nach 3172, sondern ist Bestandteil der uebergeordneten Operation. Die Abrechnung setzt daher voraus, dass die Adhaesiolyse den eigentlichen Behandlungsanlass darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 93,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 214,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 326,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3172 steht für „Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3172 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 214,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3172 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.