GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination
Die GOÄ-Ziffer 3171 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes oder eines Volvulus, auch im Saeuglings- und Kleinkindalter. Sie kommt zur Anwendung, wenn angeborene oder erworbene Fehllagen von Magen- oder Darmabschnitten, etwa eine Malrotation, oder eine Verdrehung von Darmschlingen im Sinne eines Volvulus operativ korrigiert werden muessen, um die Durchblutung und die Passage des betroffenen Darmabschnitts wiederherzustellen und eine drohende oder bestehende Darmischaemie zu beheben. Die ausdrueckliche Nennung des Saeuglings- und Kleinkindalters weist auf die besondere Bedeutung dieser Ziffer in der Kinderchirurgie hin, wo Lageanomalien und Volvulus gehaeuft als angeborene Fehlbildungen auftreten. Der Eingriff kann je nach Befund die Reposition der Darmschlingen und die Loesung ursaechlicher Verwachsungen umfassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3171 steht für „Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3171 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3171 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.