GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 3169 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Teilresektion des Kolons, auch mit Anastomose. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein umschriebener Abschnitt des Dickdarms operativ entfernt werden muss, etwa bei Tumoren, entzuendlichen Erkrankungen oder Divertikelkrankheit, und im Anschluss die Kontinuitaet des Darms durch eine Anastomose der verbleibenden Darmenden wiederhergestellt wird. Die Ziffer deckt sowohl die reine Teilresektion als auch die im selben Eingriff erfolgende Anastomosierung ab. Sie ist von der Kolektomie nach Ziffer 3170 abzugrenzen, bei der, auch wenn subtotal, ein wesentlich groesserer Anteil des Kolons entfernt und zusaetzlich eine Ileostomie angelegt wird. Massgeblich fuer die Wahl der Ziffer ist damit der Umfang der entfernten Kolonstrecke.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3169 steht für „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3169 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3169 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.