GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Jejuno-Zökostomie
Die GOÄ-Ziffer 3168 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Jejuno-Zökostomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen und 348,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Jejuno-Zoekostomie, also die operative Anlage einer Verbindung zwischen Jejunum und Zoekum. Sie kommt zur Anwendung, wenn aus therapeutischen Gruenden, etwa zur Umgehung erkrankter oder entfernter Duenndarm- beziehungsweise Dickdarmabschnitte, eine direkte Passage vom Jejunum in den Anfangsteil des Dickdarms geschaffen werden muss. Damit unterscheidet sich diese Ziffer von der allgemeinen Duenndarmanastomose nach Ziffer 3167 dadurch, dass hier gezielt eine Verbindung zwischen zwei unterschiedlichen Darmabschnitten, naemlich Duenndarm und Dickdarm, hergestellt wird, waehrend Ziffer 3167 Anastomosen innerhalb des Duenndarms selbst betrifft. Die Jejuno-Zoekostomie kommt insbesondere bei ausgedehnten Resektionen zum Einsatz, bei denen laengere Darmabschnitte umgangen werden muessen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 151,55 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 348,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 530,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3168 steht für „Jejuno-Zökostomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3168 ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 348,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3168 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.