GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung der Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Jejunums oder des Ileums
Die GOÄ-Ziffer 3166 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung der Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Jejunums oder des Ileums“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Beseitigung von Atresien, Stenosen einschliesslich Septen sowie Divertikeln des Jejunums oder des Ileums. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Bereich des mittleren oder unteren Duenndarms angeborene Verschluesse, Einengungen oder Divertikel operativ korrigiert werden muessen, etwa bei angeborenen Duenndarmatresien, die eine Durchtrennung von Septen, eine Resektion des betroffenen Abschnitts oder die Versorgung eines Divertikels erfordern. Wie bei Ziffer 3165 handelt es sich vorwiegend um kinderchirurgische Eingriffe zur Wiederherstellung der Darmpassage. Die Abgrenzung zu Ziffer 3165 erfolgt allein anhand der betroffenen Darmabschnitte: waehrend 3165 das Duodenum betrifft, deckt diese Ziffer die weiter distal gelegenen Abschnitte Jejunum und Ileum ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3166 steht für „Operative Beseitigung der Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Jejunums oder des Ileums“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3166 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3166 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.