GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anastomose im Dünndarmgebiet – auch mit Teilresektion
Die GOÄ-Ziffer 3167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anastomose im Dünndarmgebiet – auch mit Teilresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Anastomose im Duenndarmgebiet, auch in Verbindung mit einer Teilresektion. Sie kommt zur Anwendung, wenn zwei Duenndarmabschnitte operativ miteinander verbunden werden muessen, sei es nach Entfernung eines erkrankten Duenndarmabschnitts, etwa bei entzuendlichen Erkrankungen, Tumoren oder Durchblutungsstoerungen, oder aus sonstigen Gruenden, die eine Wiederherstellung der Darmkontinuitaet erfordern. Die Ziffer deckt damit sowohl die reine Anastomosenanlage als auch die Kombination mit einer vorangehenden Teilresektion des betroffenen Duenndarmabschnitts ab. Abzugrenzen ist sie von der Jejuno-Zoekostomie nach Ziffer 3168, bei der gezielt eine Verbindung zwischen Jejunum und Zoekum hergestellt wird, waehrend diese Ziffer die allgemeine Anastomose innerhalb des Duenndarms selbst betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3167 steht für „Anastomose im Dünndarmgebiet – auch mit Teilresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3167 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3167 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.