GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung von Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Duodenums
Die GOÄ-Ziffer 3165 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung von Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Duodenums“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Beseitigung von Atresien, Stenosen einschliesslich Septen sowie Divertikeln des Duodenums. Sie kommt zur Anwendung, wenn angeborene Fehlbildungen des Zwoelffingerdarms, etwa ein vollstaendiger Verschluss, eine Einengung durch Septen oder ein Divertikel, operativ korrigiert werden muessen, was insbesondere im Neugeborenen- und Saeuglingsalter im Rahmen kinderchirurgischer Eingriffe relevant ist. Der Eingriff umfasst je nach Befund die Durchtrennung von Septen, die Beseitigung von Engstellen oder die Entfernung beziehungsweise Versorgung eines Divertikels, um die Durchgaengigkeit des Duodenums wiederherzustellen. Die Ziffer ist auf den Duodenalabschnitt beschraenkt und grenzt sich damit von Ziffer 3166 ab, die dieselbe Art von Fehlbildungen im Bereich von Jejunum oder Ileum betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3165 steht für „Operative Beseitigung von Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Duodenums“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3165 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3165 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.