GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Totale Magenentfernung
Die GOÄ-Ziffer 3147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Magenentfernung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die totale Magenentfernung, also die vollstaendige operative Entfernung des Magens. Sie wird angewendet, wenn ausgedehnte boesartige Erkrankungen des Magens oder andere schwerwiegende Befunde vorliegen, die eine Teilresektion nicht mehr ausreichend erscheinen lassen und eine komplette Gastrektomie erfordern. Nach Entfernung des gesamten Organs muss die Verdauungspassage durch eine Verbindung der Speiseroehre mit dem Duenndarm operativ neu hergestellt werden. Die Ziffer stellt gegenueber der Teilresektion nach Ziffer 3145 und der Kardiaresektion nach Ziffer 3146 den umfangreichsten Eingriff am Magen dar, da hier kein Restmagen erhalten bleibt. Sie ist ausschliesslich dann anzusetzen, wenn tatsaechlich das gesamte Organ entfernt wird, nicht bei jeder Form der teilweisen Magenresektion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3147 steht für „Totale Magenentfernung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3147 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3147 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.