GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Naht der M agen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung – einschließlich Spülung des Bauchraumes
Die GOÄ-Ziffer 3144 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht der M agen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung – einschließlich Spülung des Bauchraumes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 254,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Naht der Magen- und/oder Darmwand nach einer Perforation oder nach einer Verletzung, einschliesslich der im selben Eingriff erforderlichen Spuelung des Bauchraums. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Magen- oder Darmdurchbruch, etwa infolge eines Ulcus, eines Traumas oder einer sonstigen Verletzung, operativ durch direkte Naht verschlossen wird, um den Austritt von Magen- oder Darminhalt in die Bauchhoehle zu beenden. Die im Rahmen desselben Eingriffs notwendige Reinigung beziehungsweise Spuelung des Bauchraums zur Entfernung ausgetretenen Inhalts ist mit der Ziffer bereits abgegolten und nicht gesondert abzurechnen. Abzugrenzen ist dieser Eingriff von den weitergehenden Resektionsverfahren wie der Teilresektion des Magens nach Ziffer 3145, bei denen nicht lediglich genaeht, sondern Gewebe entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 110,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 254,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 387,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3144 steht für „Naht der M agen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung – einschließlich Spülung des Bauchraumes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3144 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 254,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3144 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.