GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Kardiaresektion
Die GOÄ-Ziffer 3146 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kardiaresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Kardiaresektion, also die operative Entfernung des Bereichs am Mageneingang, an dem die Speiseroehre in den Magen uebergeht. Sie kommt zur Anwendung, wenn krankhafte Veraenderungen speziell in diesem Uebergangsbereich vorliegen, etwa Tumoren oder ausgedehnte Stenosen der Kardia, die eine gezielte Entfernung dieses Abschnitts erforderlich machen, ohne dass zwingend eine vollstaendige Magenentfernung noetig ist. Nach Entfernung des Kardiabereichs muss in der Regel eine Wiederherstellung der Passage zwischen Speiseroehre und verbliebenem Magen erfolgen. Die Ziffer unterscheidet sich von der allgemeinen Magenteilresektion nach Ziffer 3145 durch die spezifische Lokalisation am Mageneingang und von der totalen Magenentfernung nach Ziffer 3147 dadurch, dass nicht der gesamte Magen entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3146 steht für „Kardiaresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3146 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3146 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.