GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Teilresektion des Magens
Die GOÄ-Ziffer 3145 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilresektion des Magens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Teilresektion des Magens, also die operative Entfernung eines umschriebenen Magenabschnitts, wie sie typischerweise bei chronischen Ulcuserkrankungen, gutartigen Tumoren oder umschriebenen boesartigen Veraenderungen des Magens durchgefuehrt wird, wenn eine vollstaendige Entfernung des Organs nicht erforderlich ist. Nach der Entfernung des betroffenen Magenanteils wird in der Regel die Kontinuitaet des Verdauungstrakts durch eine Anastomose wiederhergestellt. Die Ziffer ist von der Kardiaresektion nach Ziffer 3146, die speziell den Mageneingang betrifft, sowie von der totalen Magenentfernung nach Ziffer 3147 abzugrenzen, bei der das gesamte Organ entfernt wird. Auch die spezifische Resektion eines Ulcus pepticum nach Ziffer 3148 stellt gegenueber der allgemeinen Teilresektion einen eigenstaendigen, enger gefassten Tatbestand dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3145 steht für „Teilresektion des Magens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3145 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3145 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.