GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Gastrotomie
Die GOÄ-Ziffer 3150 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gastrotomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 214,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Gastrotomie, also die operative Eroeffnung des Magens ohne dauerhafte Fistelbildung, etwa zur Entfernung von Fremdkoerpern, zur Blutstillung von innen oder zur Inspektion und Behandlung von Befunden im Mageninneren. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein direkter operativer Zugang in das Magenlumen erforderlich ist, der Magen anschliessend aber wieder regelrecht verschlossen wird, ohne dass eine aeussere Verbindung bestehen bleibt. Damit unterscheidet sich die Gastrotomie von der Anlage einer Magenfistel nach Ziffer 3138, bei der bewusst eine dauerhafte aeussere Oeffnung geschaffen wird. Die Gastrotomie ist ein in sich abgeschlossener Eingriff und wird unabhaengig von der konkreten Ursache der Eroeffnung angesetzt, solange keine Resektion von Magengewebe erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 93,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 214,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 326,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3150 steht für „Gastrotomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3150 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 214,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3150 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.