GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage
Die GOÄ-Ziffer 3139 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Eroeffnung des Bauchraums bei einer Peritonitis, wenn diese mit einer ausgedehnten Revision der Bauchhoehle, einer Spuelung sowie einer Drainage einhergeht. Sie kommt bei der operativen Versorgung schwerer Bauchfellentzuendungen zur Anwendung, bei denen der gesamte Bauchraum systematisch inspiziert, von Eiter und entzuendlichem Material befreit, gespuelt und anschliessend drainiert werden muss, um die Infektion zu beherrschen und Komplikationen wie Sepsis oder Abszessbildung vorzubeugen. Der Umfang der Massnahme geht damit ueber die blosse Eroeffnung eines einzelnen Abszesses hinaus, wie sie in den Ziffern 3136 und 3137 beschrieben ist, da hier die gesamte Bauchhoehle betroffen ist. Die Ziffer bildet damit den grossen operativen Aufwand einer generalisierten Peritonitisbehandlung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3139 steht für „Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3139 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3139 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.