GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung von Abszessen im Bauchraum
Die GOÄ-Ziffer 3137 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung von Abszessen im Bauchraum“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Eroeffnung von Abszessen, die sich im Bauchraum befinden, ohne dass die subphrenische Lage im Sinne der Ziffer 3136 vorliegt. Sie kommt in der Praxis zur Anwendung, wenn intraabdominale Abszesse, etwa nach Entzuendungen des Darms, nach Operationen oder im Rahmen entzuendlicher Prozesse anderer Bauchorgane entstanden sind und operativ freigelegt, eroeffnet sowie drainiert werden muessen. Ziel des Eingriffs ist die Sanierung des Infektionsherdes und die Vermeidung einer Generalisierung der Entzuendung. Die Abgrenzung zur Ziffer 3136 ergibt sich allein aus der Lokalisation: waehrend 3136 den spezifischen subphrenischen Abszess betrifft, deckt 3137 Abszesse an sonstigen Stellen im Bauchraum ab. Zur Peritonitis mit ausgedehnter Revision und Spuelung siehe die eigene Ziffer 3139.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3137 steht für „Eröffnung von Abszessen im Bauchraum“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3137 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3137 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.