GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines subphrenischen Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 3136 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines subphrenischen Abszesses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eroeffnung eines subphrenischen Abszesses, also einer Eiteransammlung unmittelbar unterhalb des Zwerchfells, meist als Folge einer vorausgegangenen abdominalen Entzuendung, Perforation oder Operation. Angewendet wird sie, wenn der Abszess operativ freigelegt, eroeffnet und drainiert werden muss, weil eine konservative oder perkutane Behandlung nicht ausreicht oder nicht moeglich ist. Der Eingriff dient der Entlastung des Abszesses und der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion in den Bauchraum oder den Thorax. Die Ziffer ist auf die spezifische anatomische Lage subphrenisch beschraenkt und damit von der allgemeineren Ziffer 3137 fuer Abszesse an anderer Stelle im Bauchraum abzugrenzen, deren Lokalisation nicht auf den Bereich unterhalb des Zwerchfells festgelegt ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3136 steht für „Eröffnung eines subphrenischen Abszesses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3136 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3136 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.