GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang
Die GOÄ-Ziffer 3130 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird ein operativer Eingriff am Oesophagus, bei dem sowohl der Bauchraum als auch der Brustraum eroeffnet werden, also ein kombinierter abdominalthorakaler Zugang gewaehlt wird. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, wenn der Befund am Oesophagus sich ueber Zwerchfellhoehe hinaus in den Thorax erstreckt oder eine ausreichende Uebersicht und Mobilisation ueber einen rein abdominalen Zugang nicht moeglich ist, etwa bei ausgedehnteren Stenosen, Tumoren oder Rezidiveingriffen im Bereich des unteren und mittleren Oesophagus. Die Ziffer grenzt sich von 3129 durch den zusaetzlichen thorakalen Zugangsweg ab, der einen groesseren operativen Aufwand mit sich bringt, da zwei Koerperhoehlen eroeffnet und wieder verschlossen werden muessen. Die Wahl dieses Zugangs ergibt sich aus der praeoperativen Diagnostik und dem intraoperativen Befund.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3130 steht für „Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3130 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3130 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.