GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominalem Zugang
Die GOÄ-Ziffer 3129 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominalem Zugang“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt einen operativen Eingriff am unteren, terminalen Abschnitt der Speiseroehre, der ueber einen abdominalen Zugang, also von der Bauchhoehle aus, erfolgt. Sie kommt zur Anwendung, wenn pathologische Veraenderungen im Bereich des Oesophagus nahe dem Mageneingang, etwa im Rahmen von Hiatushernien, Kardiainsuffizienz oder umschriebenen Stenosen, ueber den Bauchraum operativ angegangen werden, ohne dass der Thorax eroeffnet werden muss. Der Zugangsweg ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal: Waehrend hier ausschliesslich abdominal operiert wird, erfasst die benachbarte Ziffer 3130 denselben anatomischen Bereich bei kombiniertem abdominalthorakalem Zugang. Die Wahl des Zugangs richtet sich nach Lage und Ausdehnung des Befundes und wird vom Operateur je nach Situation festgelegt, was fuer die korrekte Ziffernwahl massgeblich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3129 steht für „Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominalem Zugang“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3129 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3129 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.