GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung einer angeborenen ösophagotrachealen Fistel
Die GOÄ-Ziffer 3128 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer angeborenen ösophagotrachealen Fistel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Beseitigung einer angeborenen oesophagotrachealen Fistel, also einer angeborenen Verbindung zwischen Speiseroehre und Luftroehre, wie sie typischerweise bei Neugeborenen im Zusammenhang mit einer Oesophagusatresie oder isoliert auftritt. Angesetzt wird die Ziffer fuer den operativen Verschluss der Fistel einschliesslich der Trennung der beiden Organe voneinander, meist ueber einen thorakalen Zugang. Da es sich um eine angeborene Fehlbildung handelt, betrifft die Leistung vorwiegend die Kinderchirurgie und wird unabhaengig davon abgerechnet, ob die Fistel isoliert oder in Kombination mit weiteren Fehlbildungen des oberen Verdauungstrakts vorliegt. Abzugrenzen ist die Ziffer von Eingriffen am Oesophagus, die keine Fistelbildung zur Trachea betreffen, sondern reine Stenosen, Atresien oder Tumoren des Oesophagus behandeln; diese sind ueber andere Ziffern des Abschnitts abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3128 steht für „Operative Beseitigung einer angeborenen ösophagotrachealen Fistel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3128 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3128 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.