GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind
Die GOÄ-Ziffer 3127 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die extrapleurale operative Korrektur einer Speiseroehrenatresie beim Kleinkind, also die operative Behandlung einer angeborenen Unterbrechung der Speiseroehre bei einem Saeugling oder Kleinkind ueber einen Zugangsweg, der die Brustfellhoehle selbst nicht eroeffnet. Der Eingriff kommt bei Neugeborenen oder Kleinkindern mit dieser angeborenen Fehlbildung zur Anwendung, bei der die beiden Speiseroehrenenden operativ zusammengefuehrt beziehungsweise rekonstruiert werden muessen, haeufig verbunden mit dem Verschluss einer begleitenden Fehlverbindung zur Luftroehre. Die ausdrueckliche Bezeichnung als extrapleural grenzt den operativen Zugangsweg von einem transpleuralen Vorgehen ab und kennzeichnet damit eine bestimmte, das Brustfell schonende Operationstechnik bei dieser spezifischen kinderchirurgischen Indikation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3127 steht für „Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3127 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3127 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.