GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Intrathorakaler Eingriff am Ösophagus
Die GOÄ-Ziffer 3126 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrathorakaler Eingriff am Ösophagus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt den intrathorakalen Eingriff an der Speiseroehre, also eine Operation an der Speiseroehre, die ueber einen Zugang durch den Brustkorb erfolgt. Sie kommt zur Anwendung, wenn krankhafte Veraenderungen der Speiseroehre in ihrem mittleren oder unteren, im Brustkorb gelegenen Abschnitt operativ behandelt werden muessen, etwa Tumoren, Perforationen oder andere Erkrankungen, die einen Zugang von der Brusthoehle aus erfordern. Im Unterschied zur vorhergehenden Ziffer, die den zervikalen Zugang vom Hals aus beschreibt, bildet diese Position den deutlich aufwendigeren intrathorakalen Zugangsweg samt der damit verbundenen operativen Massnahmen an der Speiseroehre ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3126 steht für „Intrathorakaler Eingriff am Ösophagus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3126 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3126 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.