GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus
Die GOÄ-Ziffer 3125 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Eroeffnung der Speiseroehre ueber einen Zugang vom Halsgebiet aus. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein krankhafter Prozess im oberen, zervikalen Abschnitt der Speiseroehre operativ angegangen werden muss, etwa bei Fremdkoerpern, Perforationen oder anderen Erkrankungen dieses Speiseroehrenabschnitts, die einen operativen Zugang vom Hals aus erfordern und nicht ueber den Brustkorb erreicht werden muessen. Die Ziffer grenzt sich von der nachfolgenden Position ab, die den intrathorakalen, also vom Brustkorb aus erfolgenden Zugang zur Speiseroehre betrifft: Massgeblich fuer die Wahl der jeweiligen Ziffer ist also die Lokalisation des operativen Zugangs zur Speiseroehre.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3125 steht für „Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3125 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3125 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.