GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation mehrerer Versorgungsabschnitte
Die GOÄ-Ziffer 3089 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation mehrerer Versorgungsabschnitte“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative direkte myokardiale Revaskularisation, wenn dabei mehrere Versorgungsabschnitte des Herzens in einer Operation behandelt werden, also mehrere Bypaesse an verschiedenen Kranzgefaessabschnitten angelegt werden. Sie kommt bei koronarer Mehrgefaesserkrankung zur Anwendung, bei der nicht nur ein einzelnes, sondern mehrere Versorgungsgebiete des Herzmuskels durch eigene Bypassverbindungen wiederversorgt werden muessen. Im Verhaeltnis zur vorhergehenden Ziffer, die die Revaskularisation eines einzelnen Versorgungsabschnittes betrifft, bildet diese Position den zusaetzlichen operativen Aufwand der Mehrfachversorgung ab und wird anstelle mehrfacher Einzelansaetze fuer jeden weiteren Versorgungsabschnitt herangezogen, wenn in derselben Operation mehr als ein Abschnitt revaskularisiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.005,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.530,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3089 steht für „Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation mehrerer Versorgungsabschnitte“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3089 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3089 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.