GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Korrektur und/oder Ersatz mehrerer Herzklappen
Die GOÄ-Ziffer 3087 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Korrektur und/oder Ersatz mehrerer Herzklappen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Korrektur und/oder den Ersatz mehrerer Herzklappen im Rahmen desselben operativen Eingriffs. Sie kommt zur Anwendung, wenn mehr als eine Herzklappe in einer Sitzung behandelt werden muss, sei es durch Rekonstruktion, Korrektur oder prothetischen Ersatz, etwa bei kombinierten Erkrankungen mehrerer Klappen. Die Formulierung 'und/oder' zeigt, dass innerhalb desselben Eingriffs auch unterschiedliche Behandlungsformen an den verschiedenen Klappen kombiniert werden koennen, also beispielsweise eine Klappe korrigiert und eine andere ersetzt wird. Die Ziffer bildet damit den zusaetzlichen operativen Aufwand ab, der bei einem kombinierten Mehrklappeneingriff gegenueber der Behandlung nur einer einzelnen Herzklappe entsteht, und ersetzt in diesen Faellen den Einzelansatz der jeweiligen Klappe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.005,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.530,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3087 steht für „Operative Korrektur und/oder Ersatz mehrerer Herzklappen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3087 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3087 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.