GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Ersatz einer Herzklappe
Die GOÄ-Ziffer 3086 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Ersatz einer Herzklappe“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen und 750,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den operativen Ersatz einer Herzklappe durch eine Prothese. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Herzklappe so stark geschaedigt oder fehlgebildet ist, dass eine Rekonstruktion oder Korrektur unter Erhalt der Eigenklappe nicht mehr moeglich oder nicht ausreichend erfolgversprechend ist, sodass die native Klappe vollstaendig entfernt und durch eine mechanische oder biologische Klappenprothese ersetzt wird. Der Eingriff betrifft eine einzelne Herzklappe. Die Ziffer grenzt sich damit von der Valvuloplastik und der operativen Klappenkorrektur ab, bei denen die koerpereigene Klappe erhalten bleibt, sowie von der nachfolgenden Position, die den Ersatz beziehungsweise die Korrektur mehrerer Herzklappen im selben Eingriff betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 326,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 750,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.142,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3086 steht für „Operativer Ersatz einer Herzklappe“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3086 ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 750,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3086 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.