GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen – ausschließlich der Schrittmacherbehandlung –)
Die GOÄ-Ziffer 3091 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen – ausschließlich der Schrittmacherbehandlung –)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst operative Eingriffe am Reizleitungssystem des Herzens zur Korrektur von Herzrhythmusstoerungen, ausdruecklich mit Ausnahme der Schrittmacherbehandlung. Sie kommt zur Anwendung, wenn Rhythmusstoerungen durch einen gezielten operativen Eingriff am elektrischen Erregungsleitungssystem des Herzens behandelt werden, etwa durch operative Durchtrennung oder Modifikation krankhafter Erregungsleitungsbahnen, um die Stoerung ursaechlich zu beheben. Der ausdruecklich formulierte Ausschluss der Schrittmacherbehandlung grenzt die Ziffer klar von den nachfolgenden Positionen zur Schrittmacherimplantation und deren Korrektur ab: Waehrend dort ein technisches Aggregat zur Stimulation des Herzens implantiert wird, betrifft diese Ziffer die operative Korrektur der koerpereigenen elektrischen Erregungsausbreitung selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3091 steht für „Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen – ausschließlich der Schrittmacherbehandlung –)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3091 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3091 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.