GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation eines Versorgungsabschnittes
Die GOÄ-Ziffer 3088 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation eines Versorgungsabschnittes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen und 750,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Wiederherstellung der Blutversorgung des Herzmuskels durch direkte myokardiale Revaskularisation in einem einzelnen Versorgungsabschnitt. Sie kommt bei koronarer Herzerkrankung zur Anwendung, wenn eine Kranzarterie beziehungsweise ein von ihr versorgtes Herzmuskelareal durch eine Bypass-Operation direkt wieder mit Blut versorgt wird, etwa durch Anlage eines einzelnen Bypasses. Erfasst wird damit die Revaskularisation genau eines Versorgungsgebietes des Herzens. Die Ziffer grenzt sich von der nachfolgenden Position ab, die die Revaskularisation mehrerer Versorgungsabschnitte in derselben Operation betrifft: Der Mehraufwand einer Bypassversorgung mehrerer Herzkranzgefaessabschnitte wird gesondert und nicht ueber diese Ziffer fuer den Einzelabschnitt abgebildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 326,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 750,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.142,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3088 steht für „Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation eines Versorgungsabschnittes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3088 ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 750,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3088 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.