GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur
Die GOÄ-Ziffer 3079 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Entfernung von Muskelgewebe, das im Inneren des Herzens zu einer Einengung fuehrt. Typischer Anwendungsfall ist die Resektion von hypertrophiertem, stenosierend wirkendem Herzmuskelgewebe, etwa im Ausflusstrakt einer Herzkammer, wenn dieses den Blutfluss behindert. Der Eingriff erfordert die Eroeffnung der betroffenen Herzhoehle und die gezielte operative Abtragung des ueberschuessigen beziehungsweise fehlgebildeten Muskelgewebes, um die intrakardiale Enge zu beseitigen und den Blutstrom wieder freizulegen. Die Ziffer ist von Eingriffen an den Herzklappen selbst abzugrenzen, da hier nicht die Klappe, sondern das umgebende beziehungsweise vorgelagerte Muskelgewebe des Herzens Gegenstand der operativen Korrektur ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3079 steht für „Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3079 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3079 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.