GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Verschluß des Vorhofseptumdefektes vom Sekundum-Typ
Die GOÄ-Ziffer 3072 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Verschluß des Vorhofseptumdefektes vom Sekundum-Typ“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft den operativen Verschluss eines Vorhofseptumdefektes vom Sekundum-Typ, also der haeufigsten Form eines Loches in der Vorhofscheidewand, das im Bereich der Fossa ovalis liegt. Der Verschluss erfolgt operativ durch direkte Naht oder mittels Patch und wird angewandt, wenn ein solcher Defekt zu einer relevanten Blutueberstroemung zwischen den Vorhoefen und damit zu einer Volumenbelastung des rechten Herzens gefuehrt hat. Die ausdrueckliche Bezeichnung als Sekundum-Typ grenzt die Ziffer von der folgenden Position ab, die andere, anatomisch abweichende Formen des Vorhofseptumdefektes betrifft, etwa den Sinus-venosus-Typ. Die Unterscheidung ist relevant, da die operative Komplexitaet und der damit verbundene Aufwand je nach Defektlage und -form unterschiedlich ausfallen koennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3072 steht für „Operativer Verschluß des Vorhofseptumdefektes vom Sekundum-Typ“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3072 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3072 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.