GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Anlage eines Vorhofseptumdefektes
Die GOÄ-Ziffer 3070 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Anlage eines Vorhofseptumdefektes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die operative Schaffung eines Vorhofseptumdefektes, also ein bewusst herbeigefuehrter Durchtritt zwischen den Herzvorhoefen, der im gesunden Herzen nicht vorhanden waere. Dieser Eingriff dient als palliative Massnahme bei komplexen angeborenen Herzfehlern, insbesondere wenn eine ausreichende Durchmischung von sauerstoffarmem und sauerstoffreichem Blut auf Vorhofebene lebensnotwendig ist, etwa bevor eine definitive chirurgische Korrektur moeglich ist. Anders als der weniger invasive Ballonkatheter-gestuetzte Weg erfolgt hier die Schaffung der Verbindung im Rahmen einer offenen Operation. Die Ziffer ist strikt von den nachfolgenden Ziffern zu trennen, die den operativen Verschluss eines bereits bestehenden Vorhofseptumdefektes beschreiben, da hier der gegenteilige Zweck verfolgt wird: die gezielte Schaffung statt der Beseitigung einer Verbindung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3070 steht für „Operative Anlage eines Vorhofseptumdefektes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3070 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3070 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.