GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie
Die GOÄ-Ziffer 3075 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Entfernung eines Fremdkoerpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefaess. Ausdruecklich eingeschlossen sind auch die Thrombektomie und die Embolektomie, also die operative Beseitigung von Blutgerinnseln oder verschleppten Embolusmaterialien aus diesen Strukturen. Typischer Anwendungsfall ist die Notfall- oder dringliche Operation bei akutem Gefaessverschluss durch einen Thrombus oder Embolus im Bereich des Herzens oder der grossen herznahen Gefaesse, ebenso wie die operative Bergung von versehentlich disloziertem Fremdmaterial, etwa abgerissenen Kathetern oder Drahtfragmenten. Die Ziffer bildet damit einen eigenstaendigen operativen Tatbestand ab, der unabhaengig von der urspruenglichen Ursache des Fremdkoerpers oder Verschlusses immer dann greift, wenn dessen operative Entfernung aus dem Herzen oder einem herznahen Gefaess erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3075 steht für „Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3075 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3075 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.