GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Verschluß von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung
Die GOÄ-Ziffer 3073 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Verschluß von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der operative Verschluss von Vorhofseptumdefekten, die nicht dem Sekundum-Typ entsprechen, beispielsweise Defekte vom Sinus-venosus-Typ. Eingeschlossen ist auch die Korrektur einer isolierten Fehlmuendung einer Lungenvene, die anatomisch haeufig mit solchen Defektformen assoziiert ist und im gleichen operativen Zugang mitversorgt wird. Diese Defektformen liegen typischerweise atypisch in der Vorhofscheidewand und gehen oft mit begleitenden Gefaessfehlbildungen einher, sodass die operative Versorgung anspruchsvoller ist als beim einfachen Sekundumdefekt. Die Ziffer dient damit der klaren Abgrenzung zur vorhergehenden Position: Waehrend dort der haeufige, anatomisch einfache Sekundumdefekt abgebildet wird, erfasst diese Ziffer die selteneren, anatomisch komplexeren Defektvarianten samt der gegebenenfalls notwendigen Korrektur einer begleitenden Lungenvenenfehlmuendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3073 steht für „Operativer Verschluß von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3073 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3073 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.