GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Naht einer Myokardverletzung
Die GOÄ-Ziffer 3071 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht einer Myokardverletzung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Versorgung einer traumatischen Verletzung des Herzmuskels durch Naht. Typischer Anwendungsfall ist die Notfalloperation nach penetrierenden Verletzungen des Herzens, etwa durch Stich- oder Schussverletzungen, bei denen eine unmittelbare chirurgische Blutstillung und Wundverschluss lebensrettend ist. Erfasst wird der eigentliche operative Akt des Naehens der Muskelwunde, unabhaengig davon, im Rahmen welcher Zugangsoperation die Herzverletzung freigelegt wurde. Die Ziffer grenzt sich von den elektiven Eingriffen an Herzklappen, Septen oder Kranzgefaessen dadurch ab, dass sie einen akuten, meist notfallmaessigen Versorgungsschritt einer Verletzung beschreibt und nicht die Korrektur eines angeborenen oder erworbenen strukturellen Herzfehlers. Sie kann je nach Fallkonstellation als eigenstaendiger oder im Rahmen einer umfassenderen Notfalloperation erforderlicher Teilschritt anfallen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3071 steht für „Naht einer Myokardverletzung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3071 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3071 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.